AGB

I.    Allgemeines


Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche zwischen Wiedenmann (nachfolgend Wiedenmann) und dem Kunden (nachfolgend Besteller), welcher Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, geschlossen werden.

1.   Abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

2.   Wiedenmann behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. lnformationen Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wiedenmann verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete lnformationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


II.   Angebot und Vertragsschluss


1.   Die Angebote von Wiedenmann sind freibleibend und unverbindlich.

2.   Die Verkaufsangestellten von Wiedenmann sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3.   Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

4.   Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - nach Abgabe eines Angebots durch den Besteller mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens Wiedenmann oder mit der Lieferung zustande.


III. Preise und Zahlung


1.   Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Kosten für Verpackung und Entladung hat der Kunde zusätzlich zum Kaufpreis zu tragen.

2.   Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug ab Konto von Wiedenmann zu leisten und zwar: Zahlung innerhalb 10 Tagen ab Versandbereitstellung der Ware

3.   Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


IV. Lieferung, Fristen für Lieferungen, Verzug und Verzugsfolgen


1.   Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Wiedenmann die Verzögerung zu vertreten hat sowie wenn die Verzögerung auf einem Umstand beruht, den der Besteller nicht zu vertreten hat.  Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

2.   Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) oder auf ähnliche Ereignisse (z. B. von Wiedenmann nicht zu vertretender Streik oder Aussperrung) zurückzuführen, so verlängert sich die Frist um die Dauer dieser jeweiligen Störung.

3.   Kommt Wiedenmann mit seiner Leistung in Verzug, so kann der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Lieferung der Sache setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Sache nach Ablauf der Frist ablehnt. Die Nachfrist soll 14 Tage betragen.

4.   Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Wiedenmann verlassen hat, oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

5.   Kommt Wiedenmann in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von Wiedenmann insgesamt auf höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

6.   Entschädigungsansprüche des Bestellers die über die in Art. IV genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer für Wiedenmann etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder für Personenschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.

7.   Werden der Versand bzw. die Annahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend drei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.


V. Gefahrübergang, Abnahme


1.   Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand der Transportperson ausgeliefert wurde und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Wiedenmann noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.

2.   Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.


VI. Eigentumsvorbehalt


1.   Sofern der Besteller Kaufmann ist, bleiben die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) Eigentum von Wiedenmann bis zur Erfüllung sämtlicher, ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Dies gilt bei Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültigen Gutschrift. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Sofern der Besteller kein Kaufmann ist, behält sich Wiedenmann das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Ware vor.

2.   Der Besteller hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung dürfen nur bei ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind dem Besteller untersagt.

3.   Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt der Besteller Wiedenmann zur Sicherung seiner Forderungen schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neuen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für Wiedenmann verwahrt.
Alle Forderungen aus Weiterveräußerungen, unabhängig von einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs, tritt der Besteller in Höhe der Forderungen von Wiedenmann zur Sicherung schon jetzt an Wiedenmann ab. Wiedenmann nimmt hiermit die Abtretung an.

4.   Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Wiedenmann berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen - der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, seine gemäß Abs. 3 Satz 2 erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln gegenüber Wiedenmann nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, nur an Wiedenmann zu zahlen. Der Besteller ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. § 354a HGB bleibt unberührt. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller Wiedenmann  unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller hat den Dritten auf das Eigentum von Wiedenmann hinzuweisen.

5.   Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Wiedenmann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt  aufgrund dessen zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

6.   Übersteigt der realisierbare Wert der Wiedenmann aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als  10 %, so wird Wiedenmann auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben oder deren Freigabe veranlassen.


VII. Sachmängel


Für Sachmängel haftet Wiedenmann wie folgt:

1.   Alle diejenigen Waren sind von Wiedenmann unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2.   Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, mit Ausnahme der Ansprüche aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie mit Ausnahme der Ansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie mit Ausnahme der Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Wiedenmann, oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie mit Ausnahme der Ansprüche, die auf der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) beruhen.

3.   Mängelansprüche von Bestellern, die Kaufleute sind, setzen die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB voraus.

4.   Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Kunden zu Unrecht, ist Wiedenmann berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5.   Zunächst ist Wiedenmann stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6.   Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

7.   Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung seitens des Bestellers oder eines Dritten, ungeeigneter Betriebsmittel des Kunden oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die im Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden nach dem Gefahrübergang vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, oder unsachgemäße lnstandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.   Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Art. X.

9.   Für gebrauchte Liefergegenstände ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie mit Ausnahme der Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen, oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Wiedenmann, oder seines gesetzlichen Vertreters, oder Erfüllungsgehilfen beruhen.


VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel


1.   Sofern nicht anders vereinbart, ist Wiedenmann verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Wiedenmann erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Wiedenmann gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

2.   Wiedenmann wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Wiedenmann nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

3.   Die Pflicht von Wiedenmann zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Art. X.

4.   Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Wiedenmann bestehen nur, soweit der Besteller Wiedenmann über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Wiedenmann alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

5.   Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

6.   Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Bestellers, z.B. aufgrund von Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers, durch eine von Wiedenmann nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Wiedenmann gelieferten Produkten eingesetzt wird.

7.   Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 2 geregelten Ansprüche  des Bestellers, im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 4 und 5 entsprechend.

8.   Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.

9.   Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Wiedenmann und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.


IX. Unmöglichkeit;


Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Wiedenmann die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Werts desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) zwingend gehaftet wird, eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Für untypisch hohe Schäden wird die Möglichkeit des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung vorgehalten.


X.   Sonstige Schadensersatzansprüche


Wiedenmann haftet für einen Schaden im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Wiedenmann nicht. Die vorstehende Einschränkung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten) wie für den Fall, dass Wiedenmann eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder dass Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Vorstehende Haftungsbeschränkung bzw. -ausschluss gilt auch für Erfüllungsgehilfen, denen wir uns zur Erfüllung des Vertrages bedienen.


XI. Muster, Zeichnungen


Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist Wiedenmann berechtigt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten


XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand


1.   Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und Wiedenmann gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Ulm, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Wiedenmann ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

2.   Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.